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Pétition européenne
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Petition für die
Berücksichtigung des Wohlergehens von Tieren in der europäischen Verfassung
Die europäischen
Tierschutzorganisationen sowie ihre Mitglieder und Sympathisanten lehnen
entschieden zwei Artikel des Projektes eines Vertrags für die Verfassung Europas
ab:
-Artikel III-121
des Teils III, Titel I (Allgemeine anwendbare Bestimmungen)
(Dieser Artikel ist die Umsetzung des Protokolls des Vertrags von Amsterdam über
den Schutz und das Wohlergehen von Tieren [Protokoll zum Vertrag N° 33, Artikel
1, 2.]):
Als
die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten die Politik der Union auf den
Gebieten Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung,
technologische Entwicklung und Raumfahrt formulierten und festlegten, haben sie
„den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren als fühlende Wesen in vollem
Umfang Rechnung“ getragen, jedoch mit dem einschränkenden Hinweis, dass
„hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der
Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle
Traditionen und das regionale Erbe“ zu berücksichtigen sind.
Die
einschränkenden Bestimmungen können wir nicht akzeptieren. Einerseits ist der
Grundsatz, „den
Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang
Rechnung“
zu tragen, positiv
zu bewerten, andererseits stellt die Berücksichtigung der
„Rechts-
und Verwaltungsvorschriften und der Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten
insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das
regionale Erbe“ eine Ausnahme dar, die das Quälen von Tieren (wie Stier- und
Hahnenkämpfe, Stopfen von Enten und Gänsen für die Fettleber, Hetzjagd usw.)
ermutigt. Diese Ausnahme steht im Widerspruch zur Tierschutzgesetzgebung einiger
europäischer Länder¹ und zur positiven Entwicklung unserer Gesellschaft im
Hinblick auf den Respekt Tieren gegenüber ².
-Artikel III-280 des Teils III, Titel III, Kapitel V, Abschnitt 3 (Kultur):
(1)
Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten
unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger
Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.
(2)
Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit
in folgenden Bereichen:
a) Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der
europäischen Völker,
b) Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,
c) nichtkommerzieller Kulturaustausch,
d) künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen
Bereich.
(3)
Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern
und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen,
insbesondere mit dem Europarat.
(4)
Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung
den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der
Vielfalt ihrer Kulturen.
(5)
Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels
a)
werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss
jeglicher
b)
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen
festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen erlassen; gibt
der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.
.../...
Wir erinnern
daran, dass die Kultur und die kulturelle Tradition einiger Mitgliedsstaaten der
Union Elemente der Gewalt und Grausamkeit gegenüber Tieren beinhalten und das
„Wohlergehen
der Tiere als fühlende Wesen“
völlig missachten.
Folglich
ersuchen die
Tierschutzorganisationen, deren Mitglieder und Sympathisanten, die diese
Erklärung unterzeichnet haben, die Regierungen der Union und die Europäische
Kommission, letztere aufzufordern, einen angemessenen Vorschlag zu unterbreiten
und nachfolgende Vertragsänderung vorzunehmen. Diese Forderung ist in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel I-45, I-46 et I-47 Teil I,
Kapitel III, Titel VI (Das demokratische Leben der Union) des Projektes eines
Vertrages für die Verfassung Europas, das vorsieht, dass mindestens eine Million
Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Initiative
ergreifen können, die Kommission aufzufordern, einen geeigneten Vorschlag zu
unterbreiten.
Der Vorschlag
lautet:
- Artikel III-121
des Teils III, Titel I (Allgemeine anwendbare Bestimmungen)
:
1.Das Wohlergehen der Tiere als
fühlende Wesen ist bei der Verwirklichung der Politik in folgenden Bereichen
unerlässlich zu berücksichtigen: Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr,
Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt.
2.
Außerdem müssen Praktiken, die nicht unter die Aufzählung des vorstehenden
Paragrafen(1) fallen und bei denen ebenfalls Tieren benutzt werden, wie bei
bestimmten religiösen Riten, kulturellen Traditionen und regionalem Brauchtum,
in vollem Maβe,
bis zu ihrer endgültigen Abschaffung, das Wohlergehen der Tiere als fühlende
Wesen berücksichtigen.
- Artikel III-280
des Teils III, Titel III, Kapitel V, Abschnitt 3 (Kultur)
:
Hinzufügung eines
6. Punktes:
(6) Wenn in der
Kultur eines Mitgliedlandes in besonderen Fällen Tiere benutzt werden, muss
dabei in vollem Masse das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen
berücksichtigt werden.
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