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Pétition européenne

 

Deutsche Version - Versione italiana - Espagnole de la versión - Dutch version

 

Petition für die Berücksichtigung des Wohlergehens von Tieren in der europäischen Verfassung

Die europäischen Tierschutzorganisationen sowie ihre Mitglieder und Sympathisanten lehnen entschieden zwei Artikel des Projektes eines Vertrags für die Verfassung Europas ab:

 

 -Artikel III-121 des Teils III, Titel I (Allgemeine anwendbare Bestimmungen)

(Dieser Artikel ist die Umsetzung des Protokolls des Vertrags von Amsterdam über den Schutz und das Wohlergehen von Tieren  [Protokoll zum Vertrag N° 33, Artikel 1, 2.]):

Als die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten die Politik der Union auf den Gebieten Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt formulierten und festlegten, haben sie „den Erfordernissen des Wohlergehens von Tieren als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ getragen, jedoch mit dem einschränkenden Hinweis, dass „hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe“ zu berücksichtigen sind.

 Die einschränkenden Bestimmungen können wir nicht akzeptieren. Einerseits ist der Grundsatz, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung“ zu tragen, positiv zu bewerten, andererseits stellt die Berücksichtigung der

Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe“ eine Ausnahme dar, die das Quälen von Tieren (wie Stier- und Hahnenkämpfe, Stopfen von Enten und Gänsen für die Fettleber, Hetzjagd usw.) ermutigt. Diese Ausnahme steht im Widerspruch zur Tierschutzgesetzgebung einiger europäischer Länder¹ und zur positiven Entwicklung unserer Gesellschaft im Hinblick auf den Respekt Tieren gegenüber ².

-Artikel III-280 des Teils III, Titel III, Kapitel V, Abschnitt 3 (Kultur):

(1) Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.

(2) Die Union fördert durch ihre Tätigkeit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt erforderlichenfalls deren Tätigkeit in folgenden Bereichen:

     a) Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker,

     b) Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung,

     c) nichtkommerzieller Kulturaustausch,

     d) künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

(3) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und  den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat.

(4) Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verfassung den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer  Kulturen.

(5) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels

a)       werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher    

b)      Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen erlassen; gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.

 

.../...

 

Wir erinnern daran, dass die Kultur und die kulturelle Tradition einiger Mitgliedsstaaten der Union Elemente der Gewalt und Grausamkeit gegenüber Tieren beinhalten und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen“ völlig missachten.

  

Folglich

 

ersuchen die Tierschutzorganisationen, deren Mitglieder und Sympathisanten, die diese Erklärung unterzeichnet haben, die Regierungen der Union und die Europäische Kommission, letztere aufzufordern, einen angemessenen Vorschlag zu unterbreiten und nachfolgende Vertragsänderung  vorzunehmen. Diese Forderung ist in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel I-45, I-46 et I-47 Teil I, Kapitel III, Titel VI (Das demokratische Leben der Union) des Projektes eines Vertrages für die Verfassung Europas, das vorsieht, dass mindestens eine Million Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten die Initiative ergreifen können, die Kommission aufzufordern, einen geeigneten Vorschlag zu unterbreiten.

 

Der Vorschlag lautet:

 

- Artikel III-121 des Teils III, Titel I (Allgemeine anwendbare Bestimmungen) :

 

1.Das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen ist bei der Verwirklichung der Politik in folgenden Bereichen unerlässlich zu berücksichtigen: Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt.

 2. Außerdem müssen Praktiken, die nicht unter die Aufzählung des vorstehenden Paragrafen(1) fallen und bei denen ebenfalls Tieren benutzt werden, wie bei bestimmten religiösen Riten, kulturellen Traditionen und regionalem Brauchtum, in vollem Maβe, bis zu ihrer endgültigen Abschaffung,  das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigen.

 

- Artikel III-280 des Teils III, Titel III, Kapitel V, Abschnitt 3 (Kultur) :

 

Hinzufügung eines 6. Punktes:

(6) Wenn in der Kultur eines Mitgliedlandes in besonderen Fällen Tiere benutzt werden, muss dabei in vollem Masse das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt werden.

Deutsche Version - Versione italiana - Espagnole de la versión - Dutch version

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